146,01 kopf stm., Becher; da kopf übertragen auch den Hirnschädel bedeutete, kam das Wort zu seinem heutigen Sinne; erst nhd. hat Kopf über Haupt gesiegt. — graben, hier soviel wie ergraben, künstlerisch in Stein oder Metall schneiden, gravieren.
146,02 erhaben, s. 129,4; über der Tafelrunde auf-, weggehoben.
146,03 Mit roten Haaren paart sich gewöhnlich eine besonders helle, zarte Haut.
146,04 vâr, stm. bei Wolfram (die auf ein femin. hinweisenden Verwendungen lassen sich alle als plur. auffassen), eigentlich das heimliche Lauern, Hinterlist; sunder vâr, ohne böse Absicht, aufrichtig.
146,06 reine, unflektiert.
146,07 ôwol mit dat., s. zu 128,25.
146,08 vgl. 133,18. 143,12.
146,09 blic, Glanz; vgl. 32,25.
146,10 ir schumphentiure und ir sic, werden durch die folgenden zwei Verse in chiastischer Stellung näher bestimmt.
146,11 wîbes (gen. obj.) fröude, Freude an Frauen. Solche wird dich einerseits besiegen; das ist der Sieg der Minne.
146,12 dar nâch, zeitlich: hierauf. — swære adv.; vgl. ringe wegen 37,9. Dann wird auch Jammer schwer auf dir lasten. Dadurch, daß sie auch Kummer und Sehnsucht hervorruft, unterliegt gewissermaßen die Minne.
146,14 durch den dienest mîn, um mir zu dienen; formelhaft: gefälligst; vgl. 99,24.
146,16 süle, dient zur Umschreibung des conj. fut.
146,18 swer, wenn einer. — sol, umschreibt das fut.
146,19 ez für wunder haben, es für etwas Seltsames, Besonderes halten.
146,21 sich eines d. underwinden, sich eines Dinges annehmen; hier um es rechtlich als Besitz zu beanspruchen.
146,22 f. das Wegnehmen des Bechers, den Ither nun gegen die Ritter der Tafelrunde verteidigen will, ist eine symbolische Handlung für die Besitzergreifung des ihm vorenthaltenen Landes.
146,23 vergiezen ist immer trans.; deshalb ist der (sc. kopf) subj. zu vergôz.
146,25 underwinden, bezieht sich zurück auf 146,21.
146,26 schoup, s. 82,25; die schoube sind die in den Fackelhaltern stehenden Strohfackeln. — Durch das umbe kêren der nach vorne geneigt eingesteckten Fackeln, d. h. das senkrecht in die Erde stoßen, wäre Ither dem Brauch gefolgt, der bei Pfändung von Immobilien üblich war. Dadurch hätte er sich aber rußig gemacht (27). Also mußte er, will er sagen, anders vorgehen.
146,28 s. zu 32,1.
146,29 ouch niht durch roup, auch nicht um zu rauben.
146,30 erlâzen mit accus. der Person, gen. der Sache, einem etwas erlassen. Das hatte ich als König nicht nötig.