347,01 lîhen, Lehen erteilen. — dienen mit accus., etwas verdienen, dafür Dienste leisten; vgl. 149,8.
347,02 sich hœhen, sich hoch machen, erheben. Ich habe mir ein höheres Ziel gesteckt.
347,03 der Vater von Obie ist Fürst; daher macht ihn das Lehensverhältnis wohl zum Vasallen des jungen Königs, nicht aber zum unfreien Ministerialen, und die freigeborene Tochter ist darum dem Könige nicht unebenbürtig und steht auch nicht in persönlicher Abhängigkeit von ihm wie ihr Vater.
347,07 ir sîtz gelêret, solche Lehren sind euch beigebracht worden: und zwar beschuldigt er dessen ihren Vater (9).
347,08 mêren, vgl. 257,4.
347,10 ein dinc wandeln, dafür büßen.
347,11 ff. knüpfen an Obiens Aufforderung an (346,3). Allerdings werde ich Waffen tragen, aber nicht im Dienste für euch, sondern in feindlichem Kampfe gegen euren Vater.
347,12 gestochen, mit dem Speer, geslagen, mit dem Schwerte; nhd. hauen und stechen.
347,13 strîten oder turnei (subst. inf. und subst.), Ernstkampf oder Ritterspiel.
347,14 belîben, als perfektives Verb, das das Gelangen in einen Zustand ausdrückt: da werden manche Speere entzwei sein; vgl. stehenbleiben.
347,18 in, wie wenn sînen zorn, nicht sîn zürnen, vorausginge. Dem Dichter lag wohl noch der Klang von 347,15 im Ohre. — Schon dieser Vers zeigt, daß Obiens hohnvolle Behandlung des Königs nicht ihrem innersten Gefühl entspricht; sondern sie will in ihrer Sprödigkeit nur ihre wirkliche Liebe zu ihm verdecken, wie auch ihr folgendes Verhalten zeigt.
347,19 ungeschiht stf., unglückliche Begebenheit.
347,20 gerihte, vgl. 136,15.
347,21 wandel bieten, Schadenersatz bieten.
347,22 tragen mit einem Abstraktum verbunden dient oft zur Umschreibung des entsprechenden Eigenschaftsworts; nhd. nur Schuld tragen, nicht Unschuld.
347,23 krump oder sleht, subst. unflekt. neutr. sg. (vgl. 264,26): Recht oder Unrecht.
347,24 gnôze reht, Gericht von Standesgenossen; durch den folgenden Vers noch deutlicher ausgeführt; reht kann accus. sein (vgl. 56,27) oder gen. mit ersparter Endung nach vorangehendem gen. (vgl. 14,30), woran dann das folgende hof angelehnt wäre.
347,25 hof stm., hier speziell Hofgericht.
347,26 nach und ist ein Verb des Aussagens erspart, sogenannte „erlebte Rede“; vgl. 264,16. — zuo disen mæren, in diese Geschichte, Sache.
347,28 der gen. von bat des folgenden Verses abhängig.
347,30 vgl. 275,28.