361,01 biten, mhd. oft soviel wie befehlen. — sprechen mit accus. der Person (den burcgrâven), hat best. Zweck im Auge.

361,05 ez, weist auf den folgenden Auftrag.

361,06 manlîche: in männlicher Weise die Sache in die Hand nehme.

361,11 wenden, abwenden; vgl. 24,23.

361,12 getrûwen mit dat. und gen., einem zutrauen; vgl. 11,30. — des, durch den folgenden Nebensatz näher erläutert.

361,13 ez, allgemeines Objekt für die 361,8 f. genannten Dinge; ebenso ez der folgenden Zeile. — unvergolten, Prädikativ zu ez: unbezahlt, d. h. ohne es zu bezahlen.

361,14 unbescholten, unbescholten: es darf ihn niemand deswegen tadeln; denn der Burggraf hat die Gerichtsbarkeit unter sich und somit die Macht, die Waren eines trügerischen Kaufmannes zu konfiszieren.

361,15 hin, bezeichnet nider als Richtungsadverb.

361,20 selten ie, niemals.

361,21 krancheite flust, negativer Ausdruck, der verstärkend wirkt: eigentlich Verlust, Mangel an Schwäche, d. h. große Stärke.

361,26 geschickede stf., Gestalt, Beschaffenheit; vgl. 168,8.

361,27 ein gast, ein Fremdling.

361,30 prüeven für swv., als etwas ansehen. Es liegt in diesem Vers zugleich eine Bitte um Entschuldigung.